AGB
von ELIA Communications, Benecke, Emily & Klein, Julia GbR
Vertreten durch: Emily Ebel & Julia Klein-Kowalski
Sitz: Essen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Erbringung von Leistungen durch die ELIA Communications, Benecke, Emily & Klein, Julia GbR (nachfolgend „ELIA“ genannt) im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen ELIA und dem:der Vertragspartner:in (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Entgegenstehende oder von den AGB von ELIA abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ELIA hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB von ELIA gelten auch dann, wenn ELIA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
In den zwischen ELIA und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen sind alle Vereinbarungen über Leistungen schriftlich niedergelegt. Abweichungen sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen in Textform zu dokumentieren.
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmer:innen gem. § 14 Abs. 1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Vertragsschluss
Angebote von ELIA können, soweit auf dem Angebot nicht abweichend angegeben, innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.
Kostenvoranschläge von ELIA stellen kein Angebot dar. Auf Basis dessen kann der Auftraggeber ein Angebot abgeben, das ELIA innerhalb von 14 Tagen annehmen kann.
Grundlage für die Beauftragung ist neben Angebot und Anlagen ein Briefing des Auftraggebers in Textform. Dieses muss vor Beginn der Leistungserstellung vorliegen.
Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sind in Textform zu vereinbaren; entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet ELIA keinen konkreten Erfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl an Kund:innen oder Bewerbungen).
ELIA darf Erfüllungsgehilf:innen, Subunternehmer:innen oder Freelancer:innen einsetzen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unverzüglich zu erbringen.
Ist ELIA durch Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers an der Leistungserbringung gehindert, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.
Termine werden einvernehmlich festgelegt.
Soweit nicht anders vereinbart, ist ELIA in der Durchführung nach Zeit und Ort frei.
Rechtliche Prüfungen (z. B. Marken-, Wettbewerbs-, Urheberrecht) sind nicht Teil der Leistung; hierfür ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 2a Besondere Regelung für Social-Media-Retainer
Bei Agenturverträgen mit monatlichem Retainer für Social-Media-Betreuung umfasst die vereinbarte Vergütung, die Postproduktion (z. B. Videoschnitt, Bearbeitung, Aufbereitung von Reels, Postings) und die Veröffentlichung der vereinbarten Inhalte in der vereinbarten Anzahl.
Content-Days (Planung, Skripterstellung, Vor-Ort-Dreh inkl. Anreise und Durchführung) werden gesondert abgerechnet und sind nicht Bestandteil des Retainers.
Der Retainer deckt die Nachbearbeitung der im Rahmen der Content-Days erstellten Inhalte ab. Die Anzahl der im Retainer enthaltenen Postproduktionen (z. B. Reels oder Beiträge) richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten monatlichen Content-Menge.
Werden zusätzliche Postproduktionen über die vereinbarte Menge hinaus gewünscht, werden diese nach Aufwand oder gesonderter Vereinbarung berechnet.
§ 2b Besondere Regelungen für Performance Marketing
Die im monatlichen Retainer enthaltene Leistung umfasst die laufende Betreuung, Optimierung und Auswertung bestehender Performance-Kampagnen.
Die technische Einrichtung neuer Kampagnen (z. B. Erstellung neuer Werbeanzeigen, Einrichtung von Zielgruppen, Tracking-Setups, Pixel-Integration, Landingpages, Anzeigengruppen oder vergleichbare technische Maßnahmen) ist nicht Bestandteil des Retainers und wird separat nach Aufwand oder gemäß individueller Vereinbarung vergütet.
Die anfallenden Mediakosten (z. B. Budgets für Meta Ads, Google Ads oder vergleichbare Plattformen) sind nicht Teil der Vergütung an ELIA und werden vollständig vom Auftraggeber getragen.
§ 3 Preise, Zahlungen und Bedingungen
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Bei Leistungen über mehr als zwei Monate stehen ELIA Teilzahlungen zu, auch wenn diese nicht unmittelbar nutzbar sind.
Unvorhersehbarer Mehraufwand ist zusätzlich zu vergüten.
Eine branchenübliche Korrekturschleife ist im Preis enthalten. Weitere Korrekturen werden auf Basis des vereinbarten Stundensatzes berechnet (sofern nicht vereinbart: 110 €/Stunde netto).
Reise- und Übernachtungskosten werden gegen Nachweis ohne Aufschlag weiterberechnet. Flüge: Economy, Europa: Economy+, Bahn: 1. Oder 2. Klasse, PKW: 0,0 €/km.
ELIA kann Übernachtungen buchen, wenn die An- und Abreise inkl. Arbeitszeit mehr als 3 Stunden beträgt.
Für Reisen berechnet ELIA Verpflegungsmehraufwand gem. § 9 Abs. 4a EstG.
§ 4 Kurzfristige Absage und Vertragsbeendigung
Für die Retainer gilt die im Retainer Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Für alle Social Media Retainer gilt eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Sollte der Wunsch nach einem früheren Vertragsausstieg aufkommen, behält sich ELIA vor, die restlichen Monate mit einer Aufwandsentschädigung von 50% abzurechnen, weil die Videos mit dem monatlichen Retainer abbezahlt werden.
Sollte es sich bei den Leistungen um Werkleistungen handeln, gilt § 648 BGB. Es wird vermutet, dass ELIA mindestens 10 % der noch nicht erbrachten Vergütung zustehen.
Bei sonstigen Leistungen gilt: Kündigt der Auftraggeber unberechtigt, steht ELIA pauschal 20 % Schadensersatz zu.
Verschiebung von Terminen (Workshops, Content-Days, Trainings etc.) weniger als 2 Werktage vorher: 20 % Vergütung + Reisekosten.
Vollständige Absage weniger als 1 Woche vorher: 60 % Vergütung + ggf. Reisekosten.
ELIA kann höhere Schäden geltend machen; der Auftraggeber ka pönn nachweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Nutzungsrechte
ELIA räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Videos, Fotos, Grafiken, Texte, Postings) ein.
Das Nutzungsrecht umfasst alle üblichen Verwertungsarten, insbesondere die Veröffentlichung in sozialen Medien, auf Websites, in Präsentationen, Anzeigen, Pressearbeit und sonstigen Marketingmaßnahmen.
Nicht Bestandteil des Nutzungsrechts sind die zugrunde liegenden Rohdaten und offenen Projektdateien (z. B. unbearbeitetes Videomaterial, offene InDesign-/Premiere-/Photoshop-Dateien, ungeschnittene B-Roll). Diese verbleiben im Eigentum von ELIA, sofern nicht ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung etwas anderes vereinbart wird.
Eine Weitergabe oder Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur zulässig, wenn dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist (z. B. Nutzung durch beauftragte Marketingpartner des Auftraggebers). Eine darüber hinausgehende Weiterlizenzierung ist ausgeschlossen.
ELIA ist berechtigt, die erstellten Arbeitsergebnisse im Rahmen von Eigenwerbung als Referenz zu verwenden (z. B. auf der Website, Social Media, in Präsentationen), soweit der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 6 Haftung
ELIA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet ELIA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Für Inhalte (Texte, Videos, Grafiken etc.), die vom Auftraggeber freigegeben wurden, übernimmt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Nach erfolgter Freigabe haftet ELIA nicht für daraus resultierende Ansprüche Dritter, es sei denn, ELIA hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm bereitgestellten Inhalte (z. B. Texte, Logos, Bilder, Marken) frei von Rechten Dritter sind und für den vereinbarten Zweck genutzt werden dürfen. Etwaige Verletzungen gehen allein zu Lasten des Auftraggebers.
Beim Community-Management (z. B. Antworten auf Kommentare, Nachrichten oder Interaktionen in sozialen Medien), das durch ELIA eigenständig und ohne vorherige Freigabe erfolgt, handelt ELIA nach bestem Wissen und Gewissen sowie in Absprache mit dem Auftraggeber. Eine Haftung für dadurch entstehende rechtliche Konsequenzen ist ausgeschlossen, es sei denn, ELIA handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern von ELIA.
§ 7 Verwertungsgesellschaften
Der Auftraggeber trägt ggf. Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA). Werden diese von ELIA vorgestreckt, erstattet der Auftraggeber sie gegen Nachweis.
§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme
ELIA und der Auftraggeber verpflichten sich zu einem respektvollen, partnerschaftlichen Umgang.
Öffentliche Bewertungen (z. B. auf Google, LinkedIn, Social Media) sollen fair, sachlich und im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Auf berechtigtes Verlangen verpflichtet sich jede Partei, eine abgegebene Bewertung zu prüfen und ggf. zu entfernen.
Nimmt der Auftraggeber an von ELIA organisierten Gruppen, Communities oder Austauschformaten teil, verpflichtet er sich, die Interessen von ELIA und der übrigen Teilnehmer:innen zu respektieren. Bei wiederholten Verstößen ist ELIA berechtigt, den Auftraggeber von der Teilnahme auszuschließen.
§ 9 Vertraulichkeit
Vertraulich sind alle nicht-öffentlichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden.
Keine Vertraulichkeit besteht, wenn Informationen bereits öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten stammen oder unabhängig entwickelt wurden.
Beide Parteien verpflichten sich, Vertrauliches drei Jahre über die Zusammenarbeit hinaus geheim zu halten.
Offenlegung nur, wenn gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben.
§ 10 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Essen.
Es gilt deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist Essen.
Stand: 08.12.2025

